RS OGH 1985/4/24 3Ob517/85

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Veröffentlicht am 24.04.1985
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Norm

ABGB §97
ABGB §833 D2

Rechtssatz

Im Rahmen des Verfahrens zur Regelung der Benützung der gemeinsamen Liegenschaft kann ein Verbot an die Antragstellerin, die ihr zugewiesenen Teile der Liegenschaft durch den früheren Ehegatten der Antragsgegnerin (mit-) benützen zu lassen, nicht ausgesprochen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009544

Dokumentnummer

JJR_19850424_OGH0002_0030OB00517_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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