Norm
ABGB §97Rechtssatz
Im Rahmen des Verfahrens zur Regelung der Benützung der gemeinsamen Liegenschaft kann ein Verbot an die Antragstellerin, die ihr zugewiesenen Teile der Liegenschaft durch den früheren Ehegatten der Antragsgegnerin (mit-) benützen zu lassen, nicht ausgesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009544Dokumentnummer
JJR_19850424_OGH0002_0030OB00517_8500000_001