RS OGH 1985/4/24 3Ob540/85

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Veröffentlicht am 24.04.1985
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Norm

ABGB §164a Abs1 Z2

Rechtssatz

Schon das Rechtsinstitut der Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses nach § 164 a Abs 1 Z 2 ABGB ist dem der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nachgebildet. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob der Kläger wirklich das Kind gezeugt hat, sondern nur darauf, daß er seine Vaterschaft anerkannt hat und nicht nachzuweisen vermag, daß ihm danach Tatsachen oder Beweise bekannt wurden, wonach ein so hoher Grad der Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft besteht, daß unter Würdigung aller Umstände die Annahme, er habe das Kind gezeugt, nicht gerechtfertigt ist. Diese Beweislast trifft auch im Rechtsstreit nach § 164 a Abs 1 Z 2 ABGB den Anerkennenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0048315

Dokumentnummer

JJR_19850424_OGH0002_0030OB00540_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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