RS OGH 1985/4/24 3Ob100/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1985
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Norm

EO §97
EO §109
EO §334

Rechtssatz

Ob bloß auf die Liegenschaft geführte Zwangsverwaltung ein auf der Liegenschaft betriebenes Unternehmen einbezieht, hängt vor allem davon ab, ob die Liegenschaft dem Betrieb gewidmet ist. Wird das Unternehmen nur zufällig an der Liegenschaft oder von dieser aus als Standort betrieben, bleibt es ein selbständiges Exekutionsobjekt. Erfaßt die Zwangsverwaltung den Betrieb, dem die Liegenschaft gewidmet ist, ist die Zwangsverwaltung erforderlichenfalls der zuständigen Verwaltungsbehörde anzuzeigen und bezüglich des Unternehmens genehmigen zu lassen. Eine dem Verpflichteten verliehene Konzession unterliegt der Zwangsverwaltung. Nur wenn die Liegenschaft zur Gänze dem Betrieb des Unternehmens gewidmet ist, sind die Erträgnisse zusammenzufassen und einheitlich zu verteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002756

Dokumentnummer

JJR_19850424_OGH0002_0030OB00100_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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