RS OGH 2011/1/24 8Ob505/85, 3Ob548/85, 7Ob728/88, 8Ob568/90, 1Ob505/92, 8Ob519/93, 2Ob601/93, 4Ob90/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1985
beobachten
merken

Norm

EheG §81
EheG §82 Abs2
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Haben beide Ehegatten zur Errichtung eines als Ehewohnung dienenden Hauses während aufrechter Ehe beigetragen und damit dieses Gebrauchsvermögen gemeinsam geschaffen, unterliegt es, obwohl der Grund dem Antragsgegner geschenkt wurde, schon im Sinne der Vorschrift des § 81 EheG der Aufteilung, (ohne daß es erforderlich wäre, auf die Vorschrift des § 82 Abs 2 EheG weiter einzugehen).Haben beide Ehegatten zur Errichtung eines als Ehewohnung dienenden Hauses während aufrechter Ehe beigetragen und damit dieses Gebrauchsvermögen gemeinsam geschaffen, unterliegt es, obwohl der Grund dem Antragsgegner geschenkt wurde, schon im Sinne der Vorschrift des Paragraph 81, EheG der Aufteilung, (ohne daß es erforderlich wäre, auf die Vorschrift des Paragraph 82, Absatz 2, EheG weiter einzugehen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057260

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten