RS OGH 1985/4/25 12Os177/84, 11Os93/86, 13Os34/87, 12Os108/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1985
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Norm

StGB §105 Abs2 C
StGB §144 Abs2

Rechtssatz

Von einem sachlichen Zusammenhang im Sinne einer Mittel-Zweck-Beziehung zwischen Übel und gefordertem Verhalten kann keine Rede sein, wenn die Nötigung die Durchsetzung eines weder berechtigten noch vermeintlich berechtigten Anspruches betrifft, sondern der Täter in vollem Bewußtsein der Illegalität der Verknüpfung von Mittel und Zweck, nämlich der Ankündigung eines Übels für den Fall der Nichterfüllung einer nicht bestehenden Forderung, handelt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 177/84
    Entscheidungstext OGH 25.04.1985 12 Os 177/84
    Veröff: JBl 1985,631
  • 11 Os 93/86
    Entscheidungstext OGH 02.09.1986 11 Os 93/86
    Vgl auch; Beisatz: Kein Rechtswidrigkeitsausschluß, wenn eine derartige Verknüpfung von Mittel und Zweck nach dem spezifischen Rechtswidrigkeitsregulativ des § 144 Abs 2 StGB unter Zugrundelegung eines streng objektiven Maßstabes als sozial unerträglich gegen die guten Sitten verstößt. (T1) Veröff: SSt 57/60
  • 13 Os 34/87
    Entscheidungstext OGH 14.05.1987 13 Os 34/87
    Vgl auch; Beisatz: Die Drohung mit einer Anzeige ist kein sittlich erlaubtes Mittel, um sich ohne Rechtsanspruch Geld zu verschaffen. (T2) Veröff: JBl 1988,126
  • 12 Os 108/88
    Entscheidungstext OGH 01.12.1988 12 Os 108/88
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093077

Dokumentnummer

JJR_19850425_OGH0002_0120OS00177_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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