Norm
ABGB §1438 BaRechtssatz
Wenngleich unter "Abrechnung" die vertraglich begründete Kürzung eines künftigen Anspruches infolge vorzeitiger Leistung (zB Vorschuß) zu verstehen ist, so kann - da die fälschliche Bezeichnung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung an ihrem wahren Inhalt nichts ändert - eine behauptete Abrechnung als Aufrechnung verstanden werden (hier:
Aufrechnung eines Verpächters mit Schadenersatzansprüchen gegen eine vom Pächter rückgeforderte Barkaution).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033870Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0060OB00557_8500000_003