Norm
EheG §93Rechtssatz
Auch bei einer bloß einstweiligen Regelung der Benützung sind erforderlichenfalls Anordnungen zur Durchführung der, wenn auch bloß vorläufigen, Aufteilung gemäß § 93 EheG zu treffen.Auch bei einer bloß einstweiligen Regelung der Benützung sind erforderlichenfalls Anordnungen zur Durchführung der, wenn auch bloß vorläufigen, Aufteilung gemäß Paragraph 93, EheG zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006123Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0060OB00575_8500000_003