RS OGH 1985/4/25 12Os44/85

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Veröffentlicht am 25.04.1985
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Norm

StGB §128 Abs1 Z1 A

Rechtssatz

Wer wegen einer akuten schweren Verletzung (Bänderriß in linken Knöchel), welche ihm Schmerzen bereitet, die Anlegung eines Gipsverbandes notwendig macht und ihn am gehen hindert, nicht in der Lage ist, die gewöhnliche Aufmerksamkeit zur Überwachung seiner neben dem Krankenbett stehenden Tasche aufzubringen, befindet sich in einem Zustand der Hilflosigkeit, der es ihm beträchtlich erschwert, seine Habe vor Angriffen zu schützen, und der es andererseits dem Dieb erleichtert, die Beute unbeobachtet an sich zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093618

Dokumentnummer

JJR_19850425_OGH0002_0120OS00044_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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