Norm
EGZPO ArtIV Z5Rechtssatz
Im Hinblick auf die Unbewertbarkeit des Beschwerdegegenstandes sollte im gerichtlichen Verfahren wegen Untersuchung und Bestrafung der Winkelschreiberei in jeder nicht bestätigenden (§ 528 Abs 1 ZPO) Rechtsmittelentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ein Ausspruch nach § 526 Abs 3 in Verbindung mit § 500 Abs 3 ZPO enthalten sein.Im Hinblick auf die Unbewertbarkeit des Beschwerdegegenstandes sollte im gerichtlichen Verfahren wegen Untersuchung und Bestrafung der Winkelschreiberei in jeder nicht bestätigenden (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) Rechtsmittelentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ein Ausspruch nach Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, ZPO enthalten sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034877Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0060OB00572_8500000_002