Norm
AußStrG §9 J3Rechtssatz
Die Vorlage der Gesellschafterliste iSd § 26 Abs 3 GmbHG ist eine die Geschäftsführer persönlich treffende Pflicht. Ein Geschäftsführer, der eine Gesellschafterliste vorlegt, ist durch die Entscheidung des Registergerichtes, diese nicht zur Kenntnis zu nehmen, in seiner Rechtssphäre betroffen und zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung legitimiert.Die Vorlage der Gesellschafterliste iSd Paragraph 26, Absatz 3, GmbHG ist eine die Geschäftsführer persönlich treffende Pflicht. Ein Geschäftsführer, der eine Gesellschafterliste vorlegt, ist durch die Entscheidung des Registergerichtes, diese nicht zur Kenntnis zu nehmen, in seiner Rechtssphäre betroffen und zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006943Im RIS seit
25.04.1985Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024