RS OGH 1995/7/13 6Ob9/85; 6Ob36/85; 6Ob6/94

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Veröffentlicht am 25.04.1985
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Rechtssatz

Die Vorlage der Gesellschafterliste iSd § 26 Abs 3 GmbHG ist eine die Geschäftsführer persönlich treffende Pflicht. Ein Geschäftsführer, der eine Gesellschafterliste vorlegt, ist durch die Entscheidung des Registergerichtes, diese nicht zur Kenntnis zu nehmen, in seiner Rechtssphäre betroffen und zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung legitimiert.Die Vorlage der Gesellschafterliste iSd Paragraph 26, Absatz 3, GmbHG ist eine die Geschäftsführer persönlich treffende Pflicht. Ein Geschäftsführer, der eine Gesellschafterliste vorlegt, ist durch die Entscheidung des Registergerichtes, diese nicht zur Kenntnis zu nehmen, in seiner Rechtssphäre betroffen und zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung legitimiert.

Entscheidungstexte

  • RS0006943">6 Ob 9/85
    Entscheidungstext OGH 25.04.1985 6 Ob 9/85
    Veröff: GesRZ 1985,140 = NZ 1986,164
  • RS0006943">6 Ob 36/85
    Entscheidungstext OGH 16.10.1986 6 Ob 36/85
    Auch; Beisatz: Auch dem Gesellschafter ist insoweit das Rechtsmittelrecht zuzubilligen. (T1) Veröff: SZ 59/172 = JBl 1987,117 = RdW 1987,83 = WBl 1987,15 = NZ 1987,289
  • RS0006943">6 Ob 6/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1995 6 Ob 6/94
    Auch; nur: Die Vorlage der Gesellschafterliste iSd § 26 Abs 3 GmbHG ist eine die Geschäftsführer persönlich treffende Pflicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006943

Im RIS seit

25.04.1985

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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