Norm
FinStrG §195 Abs2Rechtssatz
Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde erster Instanz nach § 200 FinStrG im Verfahren wegen Straftaten, die in Tateinheit mit Finanzvergehen zusammentreffen, sind nicht davon abhängig, ob die Finanzstrafbehörde schon bisher am Verfahren beteiligt war (SSt 52/27).Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde erster Instanz nach Paragraph 200, FinStrG im Verfahren wegen Straftaten, die in Tateinheit mit Finanzvergehen zusammentreffen, sind nicht davon abhängig, ob die Finanzstrafbehörde schon bisher am Verfahren beteiligt war (SSt 52/27).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0086700Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0130OS00041_8500000_002