RS OGH 2025/2/19 7Ob19/85; 7Ob5/90; 7Ob23/94; 7Ob314/00b; 7Ob136/05h; 7Ob244/06t; 7Ob244/09x; 7Ob34/

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Veröffentlicht am 25.04.1985
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Norm

VersVG §23
Eigenheimversicherung Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung Art2

Rechtssatz

Eine Gefahrenerhöhung im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen.Eine Gefahrenerhöhung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen.

Entscheidungstexte

  • RS0080357">7 Ob 19/85
    Entscheidungstext OGH 25.04.1985 7 Ob 19/85
    Veröff: RdW 1985,373
  • RS0080357">7 Ob 5/90
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 7 Ob 5/90
    Beisatz: Eine erhebliche Änderung der Umstände. (T1)
    Veröff: SZ 63/38 = VersRdSch 1990,348 = VersR 1990,1415
  • RS0080357">7 Ob 23/94
    Entscheidungstext OGH 19.10.1994 7 Ob 23/94
    Beisatz: Voraussetzung ist eine erhebliche Änderung der Umstände, sodass eine Gefahrerhöhung nicht bei einem jeglichen Verstoß gegen eine Vorsichtsmaßnahme angenommen werden kann. (T2)
  • RS0080357">7 Ob 314/00b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 314/00b
    Beis wie T1
  • RS0080357">7 Ob 136/05h
    Entscheidungstext OGH 09.11.2005 7 Ob 136/05h
    Beis wie T2
  • RS0080357">7 Ob 244/06t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 244/06t
    Beisatz: Bei Einmaligkeit und relativen Kurzzeitigkeit der durch die Überladung des Anhängers hervorgerufenen Änderung der Gefahrensituation kann eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VersVG nicht angenommen werden. (T3)
    Veröff: SZ 2006/177
  • RS0080357">7 Ob 244/09x
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 244/09x
  • RS0080357">7 Ob 34/10s
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 34/10s
    Veröff: SZ 2010/50
  • RS0080357">7 Ob 129/10m
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 129/10m
    Beisatz: Nimmt der Versicherungsnehmer immer wieder über Jahre hinweg, wenn auch nur bei bestimmten Transporten, dasselbe Risiko auf sich, liegt eine Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff VersVG vor. (T4)
  • RS0080357">7 Ob 210/14d
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 210/14d
    Veröff: SZ 2015/17
  • RS0080357">7 Ob 98/15k
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 98/15k
  • RS0080357">7 Ob 14/18m
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 14/18m
  • RS0080357">7 Ob 180/18y
    Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 180/18y
    Beisatz: Hier: Ausweitung einer hobbymäßigen (Abfindungsbrennerei) zu einer gewerblichen Tätigkeit (Ginbrennerei). ABS 1994. (T5)
  • RS0080357">7 Ob 214/17x
    Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 214/17x
    Beis wie T2; Beisatz: Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers ist in einem solchen Fall allerdings eine „erhebliche“ Änderung der Umstände, sodass eine Gefahrenerhöhung nicht bei jeglichem Verstoß gegen eine Vorsichtsmaßnahme angenommen werden kann. (T6)
    Beisatz: Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt gemäß § 25 Abs 3 letzter Halbsatz VersVG bestehen, wenn und soweit die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Umfang seiner Leistung gehabt hat. (T7)
  • RS0080357">7 Ob 7/21m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 7/21m
  • RS0080357">7 Ob 204/22h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 7 Ob 204/22h
    vgl; Beisatz: Hier: keine Gefahrenerhöhung durch nicht vorgenommene Reinigung der Feuerungsanlage, da der Umstand schon zum Zeitpunkt des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrags bestanden hat (T8)
  • RS0080357">7 Ob 153/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 153/24m
    Beisatz: Hier: Batteriespeicher für eine Fotovoltaikanlage, bestehend aus einer Serienparallelschaltung von rund 60 „Autobatterien“, die unsachgemäß zusammengefügt wurden. (T9)
    Beisatz: Ob eine bestimmte Handlung die versicherte Gefahr erhöht, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. (T10)
  • RS0080357">7 Ob 203/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 203/24i
    Beisatz wie T10
    Beisatz: Hier: Überlastung einer Steckdose, in dem mehrere Steckdosenverteiler an die einzig vorhandene Steckdose und an denen wiederum eine Vielzahl von zum erheblichen Teil dauernd betriebenen Elektrogeräten angeschlossen wurden, sowie das in der Garage erfolgte Lagern von Treibstoff in hoher Menge ohne Installation einer Brandschutztür zum Wohnbereich (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080357

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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