RS OGH 1985/6/13 6Ob572/85, 6Ob602/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1985
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Norm

EGZPO ArtIV Z5
ZPO §419 D
ZPO §423
  1. ZPO § 419 heute
  2. ZPO § 419 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 419 gültig von 16.08.1922 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1922
  1. ZPO § 423 heute
  2. ZPO § 423 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Hat im gerichtlichen Verfahren wegen Untersuchung und Bestrafung der Winkelschreiberei das Rekursgericht seine Rekursentscheidung mit einem Ergänzungsbeschluß durch die Aussprüche ergänzt, daß der von der Abänderung betroffene Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden habe, S 15000,-- übersteige, und der Rekurs an den OGH zulässig sei, ist durch diesen rekursgerichtlichen Ergänzungsbeschluß keine neuerliche Frist zur Anfechtung der abändernden Rechtsmittelentscheidung in Gang gesetzt worden.

Entscheidungstexte

  • RS0034857">6 Ob 572/85
    Entscheidungstext OGH 25.04.1985 6 Ob 572/85
  • RS0034857">6 Ob 602/85
    Entscheidungstext OGH 13.06.1985 6 Ob 602/85
    Vgl; nur: Hat das Rekursgericht seine Rekursentscheidung mit einem Ergänzungsbeschluß durch die Aussprüche ergänzt, daß der von der Abänderung betroffene Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden habe, S 15000,-- übersteige, und der Rekurs an den OGH zulässig sei, ist durch diesen rekursgerichtlichen Ergänzungsbeschluß keine neuerliche Frist zur Anfechtung der abändernden Rechtsmittelentscheidung in Gang gesetzt worden. (T1) Beisatz: Durch die Ergänzung einer angefochtenen Entscheidung im Sinne des nach § 526 Abs 3 in Verbindung mit § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebotenen Ausspruches wurde die vom Rechtsmittelwerber bereits in Anspruch genommene Anfechtungsmöglichkeit nicht erweitert. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034857

Dokumentnummer

JJR_19850425_OGH0002_0060OB00572_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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