Norm
AußStrG §9 E2Rechtssatz
Hat das Abhandlungsgericht Erbserklärungen offenkundig als formell unwirksam angesehen und den Eintritt der Rechtsfolgen nach § 120 AußStrG beschlußmäßig und rechtskräftig ausgesprochen, wurde damit der Beteiligungsanspruch am Verlassenschaftsverfahren verneint.Hat das Abhandlungsgericht Erbserklärungen offenkundig als formell unwirksam angesehen und den Eintritt der Rechtsfolgen nach Paragraph 120, AußStrG beschlußmäßig und rechtskräftig ausgesprochen, wurde damit der Beteiligungsanspruch am Verlassenschaftsverfahren verneint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006416Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0060OB00566_8500000_002