RS OGH 1985/4/25 6Ob566/85

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Veröffentlicht am 25.04.1985
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Rechtssatz

Hat das Abhandlungsgericht Erbserklärungen offenkundig als formell unwirksam angesehen und den Eintritt der Rechtsfolgen nach § 120 AußStrG beschlußmäßig und rechtskräftig ausgesprochen, wurde damit der Beteiligungsanspruch am Verlassenschaftsverfahren verneint.Hat das Abhandlungsgericht Erbserklärungen offenkundig als formell unwirksam angesehen und den Eintritt der Rechtsfolgen nach Paragraph 120, AußStrG beschlußmäßig und rechtskräftig ausgesprochen, wurde damit der Beteiligungsanspruch am Verlassenschaftsverfahren verneint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006416

Dokumentnummer

JJR_19850425_OGH0002_0060OB00566_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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