RS OGH 2001/3/15 1Ob586/85; 6Ob20/01m

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Veröffentlicht am 06.05.1985
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Norm

ABGB §879 BIId
ABGB §879 E
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Es ist nicht schon an sich sittenwidrig, wenn sich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (mit Monopolcharakter) in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, Elektrizitätsversorgungseinrichtungen, die auf Kosten eines Stromabnehmers errichtet wurden, auch für weitere Stromabnehmer zu verwenden. Daraus mögen sich Kostenbeteiligungsansprüche ergeben, nicht aber das Recht des ursprünglichen Zahlers der Versorgungseinrichtung auf Unterlassung weiterer Anschlüsse.

Entscheidungstexte

  • RS0016584">1 Ob 586/85
    Entscheidungstext OGH 08.05.1985 1 Ob 586/85
    Veröff: SZ 58/72
  • RS0016584">6 Ob 20/01m
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 20/01m
    Auch; nur: Es ist nicht schon an sich sittenwidrig, wenn sich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (mit Monopolcharakter) in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, Elektrizitätsversorgungseinrichtungen, die auf Kosten eines Stromabnehmers errichtet wurden, auch für weitere Stromabnehmer zu verwenden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016584

Im RIS seit

06.05.1985

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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