RS OGH 1985/5/8 3Ob523/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1985
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Norm

ABGB §415

Rechtssatz

Verfügt ein Teilnehmer widerrechtlich über im gemeinsamen Eigentum befindlichen Stücke, ist er in Höhe des gemeinen Wertes des auf den anderen Teilnehmer entfallenden Anteils diesem ersatzpflichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011072

Dokumentnummer

JJR_19850508_OGH0002_0030OB00523_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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