RS OGH 1985/5/9 13Os36/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1985
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Norm

ASVG §40
ASVG §138
ASVG §139
ASVG §140
ASVG §141
ASVG §142
ASVG §143

Rechtssatz

Die Vorschriften über den Anspruch auf Krankengeld aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§§ 138 bis 143 ASVG) enthalten keine Regelung, derzufolge die Leistungsvoraussetzung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch Erwerbstätigkeit des Erkrankten unwirksam wird. Auch eine diesbezügliche Meldepflicht des Krankengeldempfängers ist nicht gesetzlich normiert, doch könnte eine solche aus einer von ihm erkannten maßgebenden Änderung seines Gesundheitszustands resultieren. Selbst wenn die einschlägige Krankenordnung die Verrichtung von Erwerbsarbeiten während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit untersagt, so hat ein (wiederholter und gerügter) Verstoß dagegen allenfalls die in § 143 Abs 6 Z 3 ASVG normierten Folgen, ohne daß sich daraus eine Verpflichtung des Krankengeldbeziehers zur Meldung seines verbotswidrigen Verhaltens ableiten ließe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083726

Dokumentnummer

JJR_19850509_OGH0002_0130OS00036_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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