RS OGH 1985/5/9 6Ob716/83, 4Ob186/00g

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Veröffentlicht am 09.05.1985
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Norm

ABGB §508

Rechtssatz

Der Ausstattungsstandard einer Wohnung, den die Gebrauchsberechtigte Jahre hindurch gegenüber ihrem Vertragspartner, für einen außenstehenden Dritten erkennbar, als vertragsgemäß hingenommen zu haben schien, ist in Zweifelsfällen Richtschnur für den vom Dritten als Erwerber der mit dem Wohnrecht belasteten Liegenschaft aufrecht zu erhaltenden Wohnungsstandard.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011814

Dokumentnummer

JJR_19850509_OGH0002_0060OB00716_8300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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