Norm
ABGB §508Rechtssatz
Der Ausstattungsstandard einer Wohnung, den die Gebrauchsberechtigte Jahre hindurch gegenüber ihrem Vertragspartner, für einen außenstehenden Dritten erkennbar, als vertragsgemäß hingenommen zu haben schien, ist in Zweifelsfällen Richtschnur für den vom Dritten als Erwerber der mit dem Wohnrecht belasteten Liegenschaft aufrecht zu erhaltenden Wohnungsstandard.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011814Dokumentnummer
JJR_19850509_OGH0002_0060OB00716_8300000_004