Norm
ABGB §833 B1Rechtssatz
Hat der außerbücherliche Hälfteeigentümer einer Liegenschaft der Aufnahme eines Kindes des anderen Hälfteeigentümers in die Wohngemeinschaft zugestimmt, kann er nicht ohne dessen Zustimmung das Wohnverhältnis auflösen, sondern muß die Entscheidung des Außerstreitrichters einholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013432Dokumentnummer
JJR_19850509_OGH0002_0070OB00576_8500000_001