RS OGH 2022/7/28 6Ob549/85, 4Ob1596/95, 10Ob347/97w, 1Ob353/97m, 5Ob108/22a

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Veröffentlicht am 09.05.1985
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Rechtssatz

Auch die dem Eigentümer betrügerisch herausgelockte Sache ist dem Gewährsmann im Sinne der genannten Gesetzesstellen anvertraut. Die Möglichkeit der freien Einschätzung des Risikos des mit der Einräumung der Gewahrsame verbundenen Rechtsscheines läßt es geboten erscheinen, bei mangelndem Verschulden des Eigentümers und des Erwerbers ersteren auf die Schadenersatzansprüche gegen den Gewährsmann zu verweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010898

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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