Norm
ABGB §504Rechtssatz
Die Regel des letzten Satzes im § 508 ABGB ist bei einem zu Versorgungszwecken begründeten Wohnungsrecht als schlüssig abbedungen anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011771Dokumentnummer
JJR_19850509_OGH0002_00600B00716_8300000_001