Norm
ABGB §1120 AbRechtssatz
Ein von einem Fruchtnießer als Vermieter abgeschlossener Mietvertrag, betreffend einen dem MRG unterliegenden Bestandgegenstand kann nach Beendigung des Fruchtgenußrechtes vom Eigentümer des Bestandgegenstandes gemäß § 30 Abs 1 MRG nur aus einem wichtigen Grund aufgekündigt werde.Ein von einem Fruchtnießer als Vermieter abgeschlossener Mietvertrag, betreffend einen dem MRG unterliegenden Bestandgegenstand kann nach Beendigung des Fruchtgenußrechtes vom Eigentümer des Bestandgegenstandes gemäß Paragraph 30, Absatz eins, MRG nur aus einem wichtigen Grund aufgekündigt werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021228Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008