RS OGH 1985/5/9 7Ob568/85, 7Ob541/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1985
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Norm

ABGB §1120 Ab
MRG §30 Abs1 A

Rechtssatz

Ein von einem Fruchtnießer als Vermieter abgeschlossener Mietvertrag, betreffend einen dem MRG unterliegenden Bestandgegenstand kann nach Beendigung des Fruchtgenußrechtes vom Eigentümer des Bestandgegenstandes gemäß § 30 Abs 1 MRG nur aus einem wichtigen Grund aufgekündigt werde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 568/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 7 Ob 568/85
    Veröff: EvBl 1986/56 S 212
  • 7 Ob 541/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 7 Ob 541/90
    Vgl auch; Beisatz: Die vom Fruchtgenußberechtigten abgeschlossenen Bestandverträge erlöschen nicht mit Ende des Fruchtgenusses, vielmehr tritt der Eigentümer in das Bestandverhältnis ein. Dieses verändert sich jedoch in ein Bestandverhältnis von unbestimmter Dauer mit gesetzlichen Kündigungsfristen. (T1) Veröff: ecolex 1990,483

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021228

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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