RS OGH 1985/5/13 8Ob560/85

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Veröffentlicht am 13.05.1985
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Norm

EO §381 A
  1. EO § 381 heute
  2. EO § 381 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 381 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 381 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 381 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Wurde Exekution zur Sicherstellung durch bücherliche Vormerkung eines Pfandrechts bewilligt, so ergibt sich daraus lediglich der Anspruch auf Einräumung der bücherlichen Vormerkung des Pfandrechtes. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Behandlung des Exekutionsbegehrens dahin, daß Maßnahmen der Gegenseite, die vor der Exekutionsbewilligung stattfanden, im Nachhinein wirkungslos gemacht werden müßten (zB daß der von der Gegenseite erwirkte Rangordnungsbeschluß gegenüber der gefährdeten Partei seine Wirksamkeit verliert), ist aus dem Exekutionsbewilligungsbeschluß und den bezüglichen exekutionsrechtlichen Bestimmungen nicht ableitbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005059

Dokumentnummer

JJR_19850513_OGH0002_0080OB00560_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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