RS OGH 1985/5/14 10Os20/85, 9Os21/86

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Veröffentlicht am 14.05.1985
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Norm

FinStrG aF §53 Abs4

Rechtssatz

§ 53 Abs 4 FinStrG umfaßt unterschiedslos Hehler, somit auch fahrlässig handelnde Hehler; es ist daher begrifflich ausgeschlossen, ein Wissen des Hehlers um die gerichtliche Strafbarkeit des Vortäters vorauszusetzen, Die gerichtliche Strafbarkeit des Vortäters ist eine rein objektive Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit des Hehlers.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 20/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 10 Os 20/85
  • 9 Os 21/86
    Entscheidungstext OGH 19.03.1986 9 Os 21/86
    nur: § 53 Abs 4 FinStrG umfaßt unterschiedslos Hehler, somit auch fahrlässig handelnde Hehler. (T1)

Schlagworte

Anmerkung: Mit Inkrafttreten der FinStrGNov 1985 (01.01.1986) wurden die (vorsätzlichen und fahrlässigen) Hehler aus dem objektiven Konnexitätsbegriff des Finanzstrafrechts gänzlich ausgeschieden (Harbich, FinStrG 2.Auflage, Anmerkung 4 b zu § 53, vgl auch Art II der FinStrGNov 1985). Darüberhinaus wurde auch die Begründung der Gerichtskompetenz für den unmittelbaren Täter durch die Gerichtszuständigkeit für andere vorsätzlich an der Tat Beteiligte (Anstifter, Gehilfen: § 11, zweite und dritte Täterschaftsform, FinStrG) aufgegeben (vgl Harbich, MTA 2.Auflage, Anmerkung 4 a zu § 53 FinStrG). R.I.P ; siehe RS0086854

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0086867

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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