Norm
FinStrG aF §53 Abs4Rechtssatz
§ 53 Abs 4 FinStrG umfasst unterschiedslos Hehler, somit auch fahrlässig handelnde Hehler; es ist daher begrifflich ausgeschlossen, ein Wissen des Hehlers um die gerichtliche Strafbarkeit des Vortäters vorauszusetzen, Die gerichtliche Strafbarkeit des Vortäters ist eine rein objektive Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit des Hehlers.Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG umfasst unterschiedslos Hehler, somit auch fahrlässig handelnde Hehler; es ist daher begrifflich ausgeschlossen, ein Wissen des Hehlers um die gerichtliche Strafbarkeit des Vortäters vorauszusetzen, Die gerichtliche Strafbarkeit des Vortäters ist eine rein objektive Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit des Hehlers.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Mit Inkrafttreten der FinStrGNov 1985 (01.01.1986) wurden die (vorsätzlichen und fahrlässigen) Hehler aus dem objektiven Konnexitätsbegriff des Finanzstrafrechts gänzlich ausgeschieden (Harbich, FinStrG 2.Auflage, Anmerkung 4 b zu § 53, vgl auch Art II der FinStrGNov 1985). Darüberhinaus wurde auch die Begründung der Gerichtskompetenz für den unmittelbaren Täter durch die Gerichtszuständigkeit für andere vorsätzlich an der Tat Beteiligte (Anstifter, Gehilfen: § 11, zweite und dritte Täterschaftsform, FinStrG) aufgegeben (vgl HarbichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0086867Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023