RS OGH 1985/5/14 4Ob336/85, 4Ob39/95, 4Ob42/08t

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Veröffentlicht am 14.05.1985
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Norm

UWG §2 D5

Rechtssatz

Wer unter der Bezeichnung "Hersteller" wirbt, von dem nehmen die Verkehrskreise an, dass er die von ihm angebotenen Waren im wesentlichen herstellt, wobei das Herstellen einer Ware jede Bearbeitung oder Erzeugung von Waren umfasst. Ob alle wesentlichen Produktionsgänge in jedem einzelnen Fall vorgenommen wurden, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist der regelmäßige Vorgang der Herstellung der Waren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 336/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 336/85
    Veröff: ÖBl 1987,19
  • 4 Ob 39/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 39/95
    nur: Wer unter der Bezeichnung "Hersteller" wirbt, von dem nehmen die Verkehrskreise an, dass er die von ihm angebotenen Waren im wesentlichen herstellt. (T1); Beisatz: Andererseits kann unter den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Verkehrsauffassung allein aus dem Gebrauch der eigenen Firmenbezeichnung oder Warenbezeichnung eines Unternehmers nicht immer darauf geschlossen werden, dass der Zeicheninhaber diese Waren tatsächlich selbst im eigenen (inländischen) Betrieb hergestellt hat. Dem Verkehr ist ja weitgehend bekannt, dass inländische Unternehmen in vielen Warenbereichen ihre Waren wegen der niedrigen Lohnkosten in eigenen oder fremden Auslandsbetrieben herstellen lassen oder von ausländischen oder inländischen Herstellern zukaufen und im Inland lediglich vertreiben, (T2)
  • 4 Ob 42/08t
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 42/08t
    Beisatz: Unter Herstellung wird im allgemeinen Sprachgebrauch jedenfalls mehr verstanden als Planung und Kontrolle. (T3); Beisatz: Unrichtige Angaben über die Herstellung eines Produkts können eine zur Irreführung geeignete Angabe über die wesentlichen Merkmale des Produkts iSv § 2 Abs 1 Z 2 UWG idF der UWG-Novelle 2007 sein. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078422

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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