RS OGH 1985/5/14 11Os73/85 (11Os74/85)

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Veröffentlicht am 14.05.1985
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Norm

StPO §46 Abs3

Rechtssatz

Eine schriftliche Mitteilung des Privatanklägers, er könne sich keinen Rechtsanwalt leisten und bitte deshalb, in seiner Abwesenheit zu urteilen, ist nicht geeignet, die an das Nichterscheinen des Privatanklägers zur Hauptverhandlung geknüpfte gesetzliche Vermutung des Rücktritts von der Hauptverhandlung geknüpfte gesetzliche Vermutung des Rücktritts von der Verfolgung auszuschließen oder zu widerlegen (unter Hinweis auf § 50 Abs 1 StPO).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 73/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 11 Os 73/85
    Veröff: JBl 1986,59 = RZ 1986/10 S 16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096994

Dokumentnummer

JJR_19850514_OGH0002_0110OS00073_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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