RS OGH 1985/5/14 11Os73/85 (11Os74/85)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1985
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Norm

StPO §46 Abs3
  1. StPO § 46 heute
  2. StPO § 46 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 46 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StPO § 46 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 46 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Eine schriftliche Mitteilung des Privatanklägers, er könne sich keinen Rechtsanwalt leisten und bitte deshalb, in seiner Abwesenheit zu urteilen, ist nicht geeignet, die an das Nichterscheinen des Privatanklägers zur Hauptverhandlung geknüpfte gesetzliche Vermutung des Rücktritts von der Hauptverhandlung geknüpfte gesetzliche Vermutung des Rücktritts von der Verfolgung auszuschließen oder zu widerlegen (unter Hinweis auf § 50 Abs 1 StPO).Eine schriftliche Mitteilung des Privatanklägers, er könne sich keinen Rechtsanwalt leisten und bitte deshalb, in seiner Abwesenheit zu urteilen, ist nicht geeignet, die an das Nichterscheinen des Privatanklägers zur Hauptverhandlung geknüpfte gesetzliche Vermutung des Rücktritts von der Hauptverhandlung geknüpfte gesetzliche Vermutung des Rücktritts von der Verfolgung auszuschließen oder zu widerlegen (unter Hinweis auf Paragraph 50, Absatz eins, StPO).

Entscheidungstexte

  • RS0096994">11 Os 73/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 11 Os 73/85
    Veröff: JBl 1986,59 = RZ 1986/10 S 16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096994

Dokumentnummer

JJR_19850514_OGH0002_0110OS00073_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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