Norm
JN §19Rechtssatz
Erfolgt eine Zurückweisung der Befangenheitserklärung mangels rechtlicher Schlüssigkeit, so begründet es auch keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, wenn - wie dies andernfalls geboten wäre - der das Ablehungsrecht in Anspruch nehmenden Partei nicht vor der Entscheidung Gelegenheit geboten wird, zu den - in einem solchen Fall unerheblichen - Äußerungen der abgelehnten Richter Stellung zu nehmen.Erfolgt eine Zurückweisung der Befangenheitserklärung mangels rechtlicher Schlüssigkeit, so begründet es auch keine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, wenn - wie dies andernfalls geboten wäre - der das Ablehungsrecht in Anspruch nehmenden Partei nicht vor der Entscheidung Gelegenheit geboten wird, zu den - in einem solchen Fall unerheblichen - Äußerungen der abgelehnten Richter Stellung zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042219Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0050OB00307_8500000_001