RS OGH 1990/5/21 5Ob307/85, 1Ob13/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1985
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Norm

JN §19
ZPO §477 Abs1 Z4 D4
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Erfolgt eine Zurückweisung der Befangenheitserklärung mangels rechtlicher Schlüssigkeit, so begründet es auch keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, wenn - wie dies andernfalls geboten wäre - der das Ablehungsrecht in Anspruch nehmenden Partei nicht vor der Entscheidung Gelegenheit geboten wird, zu den - in einem solchen Fall unerheblichen - Äußerungen der abgelehnten Richter Stellung zu nehmen.Erfolgt eine Zurückweisung der Befangenheitserklärung mangels rechtlicher Schlüssigkeit, so begründet es auch keine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, wenn - wie dies andernfalls geboten wäre - der das Ablehungsrecht in Anspruch nehmenden Partei nicht vor der Entscheidung Gelegenheit geboten wird, zu den - in einem solchen Fall unerheblichen - Äußerungen der abgelehnten Richter Stellung zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042219

Dokumentnummer

JJR_19850514_OGH0002_0050OB00307_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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