Norm
PatG 1970 §154Rechtssatz
Auf die Frist für die Verjährung von Ansprüchen auf Unterlassung von Verstößen gegen das PatG ist § 1489 ABGB analog anzuwenden. Der Unterlassungsanspruch bleibt jedoch - analog § 20 Abs 2 UWG - auch nach Ablauf der Verjährungsfrist gewahrt, solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht.Auf die Frist für die Verjährung von Ansprüchen auf Unterlassung von Verstößen gegen das PatG ist Paragraph 1489, ABGB analog anzuwenden. Der Unterlassungsanspruch bleibt jedoch - analog Paragraph 20, Absatz 2, UWG - auch nach Ablauf der Verjährungsfrist gewahrt, solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071360Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_024