Norm
JN §7aRechtssatz
Über eine Klage auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem der Senat entschieden hat, entscheidet der Einzelrichter, wenn keine der Parteien im Wiederaufnahmsverfahren zeitgerecht (§ 7 a Abs 2 JN) den Senat beantragt hat; dies gilt auch für wiederaufzunehmende Verfahren, in denen die Klage vor dem 01.05.1983, dem Inkrafttreten der ZVN 1983, bei Gericht eingelangt war.Über eine Klage auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem der Senat entschieden hat, entscheidet der Einzelrichter, wenn keine der Parteien im Wiederaufnahmsverfahren zeitgerecht (Paragraph 7, a Absatz 2, JN) den Senat beantragt hat; dies gilt auch für wiederaufzunehmende Verfahren, in denen die Klage vor dem 01.05.1983, dem Inkrafttreten der ZVN 1983, bei Gericht eingelangt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036532Dokumentnummer
JJR_19850522_OGH0002_0010OB00584_8500000_002