RS OGH 2015/11/26 1Ob548/85, 6Ob202/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1985
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Norm

ABGB §914 IIIh
ABGB §928
LiegTeilG §1
LiegTeilG §2
nö BauO §10
nö BauO §14
nö BauO §38
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 928 heute
  2. ABGB § 928 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. LiegTeilG § 1 heute
  2. LiegTeilG § 1 gültig ab 01.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. LiegTeilG § 2 heute
  2. LiegTeilG § 2 gültig ab 01.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012
  3. LiegTeilG § 2 gültig von 01.01.2009 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  4. LiegTeilG § 2 gültig von 01.01.1969 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1968

Rechtssatz

Da der Abgabenanspruch auf Zahlung eines Aufschließungsbeitrages mit der Bewilligung der Grundabteilung durch die Baubehörde entsteht und unabhängig vom Verkauf des neu geschaffenen Grundstückes nach der grundbücherlichen Grundstücksteilung fällig wird, handelt es sich bei Aufschließungsbeiträgen nicht um Abgaben, die mit der Errichtung und bücherlichen Durchführung des Kaufvertrages über das neu geschaffene Grundstück verbunden sind.

Entscheidungstexte

  • RS0033318">1 Ob 548/85
    Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 548/85
  • RS0033318">6 Ob 202/15x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 202/15x
    Vgl auch; Beisatz: Wird dem Käufer einer Liegenschaft anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 38 Abs 1 Z 2 nö BauO erstmals eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben, dann handelt es sich bei dieser nicht um „Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften“ iSd § 928 ABGB. Denn erst der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung löste die Pflicht zur Zahlung des Aufschließungsbeitrags aus, sodass im Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks insoweit noch kein „Rückstand“ bestand, für den der Verkäufer einstehen müsste. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033318

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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