RS OGH 2011/10/24 1Ob572/85, 8Ob603/91, 8Ob102/11z

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Veröffentlicht am 22.05.1985
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Rechtssatz

Bei Verzicht auf die Geltendmachung der Umstandsklausel in einer Unterhaltsvereinbarung kann ein Kaufkraftverlust, der das Verlangen nach Anpassung des Unterhaltsbetrages wegen Geldentwertung gerechtfertigt erscheinen läßt, erst dann angenommen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte mangels Aufwertung auch nicht mehr seine notwendigen Bedürfnisse decken kann und somit in seiner wirtschaftlichen Existenz zumindest erheblich beeinträchtigt ist.

Entscheidungstexte

  • RS0019189">1 Ob 572/85
    Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 572/85
  • RS0019189">8 Ob 603/91
    Entscheidungstext OGH 12.09.1991 8 Ob 603/91
    Vgl; Beisatz: Bei einem wirksamen Ausschluß der Umstandsklausel kann eine Erhöhung wegen Geldentwertung erst bei einem wesentlich höheren Kaufkraftverlust begehrt werden als dem, der normalerweise eine Erhöhung wegen geänderter Verhältnisse rechtfertigen würde. Ein Kaufkraftverlust von zwanzig Prozent ist jedenfalls bereits als so erheblich anzusehen, daß er eine Unterhaltserhöhung in diesem Ausmaß rechtfertigt. (T1)
  • RS0019189">8 Ob 102/11z
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 102/11z
    Vgl auch

Schlagworte

%

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019189

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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