Rechtssatz
Bei Verzicht auf die Geltendmachung der Umstandsklausel in einer Unterhaltsvereinbarung kann ein Kaufkraftverlust, der das Verlangen nach Anpassung des Unterhaltsbetrages wegen Geldentwertung gerechtfertigt erscheinen läßt, erst dann angenommen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte mangels Aufwertung auch nicht mehr seine notwendigen Bedürfnisse decken kann und somit in seiner wirtschaftlichen Existenz zumindest erheblich beeinträchtigt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
%European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019189Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011