RS OGH 1985/5/22 1Ob546/85

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Veröffentlicht am 22.05.1985
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Rechtssatz

Die dreißigtägige Frist des § 454 Abs 1 ZPO ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist, deren Wahrung nicht Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern Erfolgsvoraussetzung ist.Die dreißigtägige Frist des Paragraph 454, Absatz eins, ZPO ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist, deren Wahrung nicht Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern Erfolgsvoraussetzung ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041558

Dokumentnummer

JJR_19850522_OGH0002_0010OB00546_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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