Norm
EheG §88 Abs1Rechtssatz
Ist eine Wohnung durch eines der drei im § 88 Abs 1 EheG genannten Kriterien bestimmt, ist ein Mietrechtsübergang kraft Erfüllung des Tatbestandes nach § 19 Abs 4 MG ohne Zustimmung des Dienstgebers oder des Vermieters ebenso ausgeschlossen wie eine Bindung des Dienstgebers oder des Vermieters an eine ohne ihre Mitwirkung zustandegekommene Einigung der geschiedenen Ehegatten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057791Dokumentnummer
JJR_19850523_OGH0002_0060OB00585_8500000_005