RS OGH 1985/5/23 6Ob581/85 (6Ob582/85), 6Ob698/86, 6Ob201/05k, 6Ob284/05s, 5Ob44/06s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1985
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Norm

AußStrG §249 Abs2
AußStrG 2005 §127

Rechtssatz

Dem Sachwalter ist auch ein Rekursrecht gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes einzuräumen, womit Rechtsmittel des Betroffenen gegen erstgerichtliche Beschlüsse, welche der einstweiligen Sachwalter selbst nicht bekämpft hatte, zurückgewiesen wurden, oder denen nicht Folge gegeben wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 581/85
    Entscheidungstext OGH 23.05.1985 6 Ob 581/85
  • 6 Ob 698/86
    Entscheidungstext OGH 15.01.1987 6 Ob 698/86
    Veröff: RZ 1987/50 S 198
  • 6 Ob 201/05k
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 201/05k
    Vgl auch; Beisatz: § 127 erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T1); Veröff: SZ 2005/142
  • 6 Ob 284/05s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 284/05s
    Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T2); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T3)
  • 5 Ob 44/06s
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 44/06s
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0105352

Dokumentnummer

JJR_19850523_OGH0002_0060OB00581_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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