Norm
StVO §2 Abs1 Z17Rechtssatz
§ 8 Abs 3 StVO statuiert nur eine Ausnahme von dem in § 7 StVO festgelegten Rechtsfahrgebots. Bezüglich des Kreuzungsbereiches kann aus dieser Bestimmung nichts abgeleitet werden.Paragraph 8, Absatz 3, StVO statuiert nur eine Ausnahme von dem in Paragraph 7, StVO festgelegten Rechtsfahrgebots. Bezüglich des Kreuzungsbereiches kann aus dieser Bestimmung nichts abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073396Dokumentnummer
JJR_19850523_OGH0002_0080OB00009_8500000_001