Norm
EheG §88 Abs1Rechtssatz
Bei einem Mietverhältnis, bei dem im Falle der nachehelichen Aufteilung gemäß § 88 Abs 1 EheG nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers die Vertragsstellung des Mieters vom Dienstnehmer auf dessen geschiedenen Ehegatten übertragen werden könnte, bewirkt ein Überlassungsakt, an dem der im § 88 Abs 1 EheG genannte Dienstnehmer oder Rechtsträger nicht zustimmend mitwirkte, keinen gesetzlichen Mietrechtsübergang.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitswohnung, Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057797Dokumentnummer
JJR_19850523_OGH0002_0060OB00585_8500000_006