RS OGH 1992/2/27 6Ob14/85, 6Ob13/85, 6Ob23/85, 6Ob2/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1985
beobachten
merken

Rechtssatz

Die durch Auslegung gewonnene Auffassung, die Eintragung eines Haftungsausschlusses oder eine Haftungsbeschränkung gemäß § 25 Abs 2 HGB in das Handelsregister sei nicht möglich, wenn ein Handelsgeschäft der Verpächterin im Handelsregister nicht eingetragen sei und die Eintragung der Haftungsbeschränkung nicht bei dieser Firma, sondern bei der Firma der Pächterin vorgenommen werden solle, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Die durch Auslegung gewonnene Auffassung, die Eintragung eines Haftungsausschlusses oder eine Haftungsbeschränkung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, HGB in das Handelsregister sei nicht möglich, wenn ein Handelsgeschäft der Verpächterin im Handelsregister nicht eingetragen sei und die Eintragung der Haftungsbeschränkung nicht bei dieser Firma, sondern bei der Firma der Pächterin vorgenommen werden solle, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0087735

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten