Norm
GmbHG §5 Abs1Rechtssatz
Entlehnt die Gesellschaft ihre Firma dem Gegenstand ihres Unternehmens oder ist dies bei der Firma des Gesellschafters der Fall, dessen Name zur Firmenbildung verwendet wird, ist keine vollständige und treffsichere Bezeichnung des gesamten Unternehmensgegenstandes, als vielmehr bloß das Unterbleiben von Bezeichnungen zu fordern, die im Sinne des § 18 Abs 2 HGB zu einer Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäftes oder die Gesellschaftsverhältnisse geeignet sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059844Dokumentnummer
JJR_19850523_OGH0002_0060OB00015_8500000_001