RS OGH 1985/5/29 9Os75/85

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Veröffentlicht am 29.05.1985
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Norm

StPO §43a
StPO §364

Rechtssatz

Da ein Antrag nach § 43 a StPO nur innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder einer sonstigen Prozeßhandlung offenstehenden Frist gestellt werden kann, ist mit der Verweigerung einer diesbezüglichen Wiedereinsetzung ein solcher Antrag gegenstandslos geworden und muß darüber nicht gesondert abgesprochen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096507

Dokumentnummer

JJR_19850529_OGH0002_0090OS00075_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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