Norm
VersVG §51 Abs1Rechtssatz
Diese Bestimmung gilt auch bei teilweisem Interessenwegfall, insbesondere auch bei nachträglich eingetretener Überversicherung. Voraussetzung für die Herabsetzung der Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie ist eine entsprechende Willenserklärung (Antrag) auf Herabsetzung. Die Versicherungssumme und die Prämie ermäßigen sich ab Zugang dieser Willenserklärung beim Vertragspartner. Der Geschäftswille wird jedoch bereits ausreichend deutlich, wenn der Erklärende nur geltend macht, es liege eine Überversicherung vor, oder wenn er nur die Herabsetzung der Versicherungssumme oder die Änderung der Prämie verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080476Dokumentnummer
JJR_19850530_OGH0002_0070OB00020_8500000_002