RS OGH 1985/5/30 7Ob20/85

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Veröffentlicht am 30.05.1985
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Rechtssatz

Die bloße polizeiliche Abmeldung eines unfallsbeschädigten Personenkraftwagens bewirkt für sich allein ebensowenig den gänzlichen Wegfall des versicherten Interesses in der Kaskoversicherung, wie die Abwicklung des Schadenfalles auf Totalschadensbasis.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080470

Dokumentnummer

JJR_19850530_OGH0002_0070OB00020_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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