RS OGH 1985/5/30 12Os42/85

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Veröffentlicht am 30.05.1985
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Norm

StGB §125

Rechtssatz

Der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung kann zwar auch dann erfüllt sein, wenn der Täter durch die Sachbeschädigung einen Versicherungsbetrug bezweckt (SSt 42/50), weil es sich bei der Sachbeschädigung um ein reines Vermögensdelikt handelt, bei welchem Ersatzwilligkeit und Ersatzfähigkeit des Täters oder gar sein Vertrauen auf eine Ersatzleistung Dritter auf Grund eines weiteren Vermögensdelikts ohne Belang sind. Voraussetzung hiefür ist allerdings, daß die Tathandlung ohne Einverständnis des Sacheigentümers (oder desjenigen, der ihn in der Ausübung des Sacheigentums wirksam vertritt) erfolgt; war der Berechtigte (oder sein Vertreter) mit der Zerstörung, Beschädigung usw seiner Sache einverstanden, so fehlt es am Tatbestand. Einem Tatbeteiligten, der irrig ein solches Einverständnis annimmt, kommt insoweit ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum zugute.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 42/85
    Entscheidungstext OGH 30.05.1985 12 Os 42/85
    Veröff: SSt 56/37 = EvBl 1986/50 S 180 = RZ 1986/14 S 19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093261

Dokumentnummer

JJR_19850530_OGH0002_0120OS00042_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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