RS OGH 1985/5/30 7Ob567/85, 8Ob505/90

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Veröffentlicht am 30.05.1985
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Norm

ABGB §904 Satz3 IV

Rechtssatz

§ 904 Satz 3 ABGB ist auch anzuwenden, wenn die Leistung von einer Schuldnerhandlung abhängt, diese Handlung jedoch nicht im Schuldnerermessen liegen soll, wie zB wenn ein Darlehen nach einem Grundstücksverkauf zurückgezahlt werden soll und der Schuldner den Verkauf möglichst fördern soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017700

Dokumentnummer

JJR_19850530_OGH0002_0070OB00567_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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