Norm
ABGB §904 Satz3 IVRechtssatz
§ 904 Satz 3 ABGB ist auch anzuwenden, wenn die Leistung von einer Schuldnerhandlung abhängt, diese Handlung jedoch nicht im Schuldnerermessen liegen soll, wie zB wenn ein Darlehen nach einem Grundstücksverkauf zurückgezahlt werden soll und der Schuldner den Verkauf möglichst fördern soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017700Dokumentnummer
JJR_19850530_OGH0002_0070OB00567_8500000_001