Norm
StGB §164 Abs1 Z2Rechtssatz
Unter Ansichbringen ist jeder Erwerb des Gewahrsams an einer Sache zu verstehen, sodaß es genügt, wenn der Hehler an den gestohlenen Gegenständen unter Aufrechterhaltung des vom Vortäter geschaffenen rechtswidrigen Zustands Mitgewahrsam begründet und gemeinsam mit dem Vortäter Verfügungen trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095466Dokumentnummer
JJR_19850530_OGH0002_0130OS00067_8500000_001