RS OGH 1985/5/30 13Os67/85, 13Os29/87, 12Os154/96

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Veröffentlicht am 30.05.1985
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Norm

StGB §164 Abs1 Z2

Rechtssatz

Unter Ansichbringen ist jeder Erwerb des Gewahrsams an einer Sache zu verstehen, sodaß es genügt, wenn der Hehler an den gestohlenen Gegenständen unter Aufrechterhaltung des vom Vortäter geschaffenen rechtswidrigen Zustands Mitgewahrsam begründet und gemeinsam mit dem Vortäter Verfügungen trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095466

Dokumentnummer

JJR_19850530_OGH0002_0130OS00067_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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