RS OGH 1985/5/30 7Ob20/85

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Veröffentlicht am 30.05.1985
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Norm

VersVG §68

Rechtssatz

Erforderlich ist der Wegfall jedes versicherten Interesses des Versicherungsnehmers oder des Versicherten und zwar für dauernd. Die geringere Wahrscheinlichkeit des Eintrittes des Versicherungsunfalles genügt nicht. Ebensowenig genügt ein vorübergehender Interessenwegfall, oder daß das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit bzw reparaturwürdig ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 20/85
    Entscheidungstext OGH 30.05.1985 7 Ob 20/85
    Veröff: SZ 58/92 = RdW 1985,374 = VersRdSch 1987,66

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080547

Dokumentnummer

JJR_19850530_OGH0002_0070OB00020_8500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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