RS OGH 1985/5/30 7Ob20/85

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Veröffentlicht am 30.05.1985
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Rechtssatz

Erforderlich ist der Wegfall jedes versicherten Interesses des Versicherungsnehmers oder des Versicherten und zwar für dauernd. Die geringere Wahrscheinlichkeit des Eintrittes des Versicherungsunfalles genügt nicht. Ebensowenig genügt ein vorübergehender Interessenwegfall, oder daß das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit bzw reparaturwürdig ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080547

Dokumentnummer

JJR_19850530_OGH0002_0070OB00020_8500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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