RS OGH 1985/6/3 4Ob59/85, 9ObA66/13s

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Veröffentlicht am 03.06.1985
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Norm

ABGB §1154b
AngG §27 Z5 E5b

Rechtssatz

Unter Krankheit ist ein regelwidriger Körperzustand zu verstehen; doch fordert das Gesetz, dass der Angestellte durch Krankheit an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass die arbeitsrechtliche Bedeutung einer Erkrankung von der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit abhängig ist. Eine Krankheit wird zwar in aller Regel, muss aber nicht immer (zB bei Bagatellverletzungen, leichten Unpässlichkeiten etc) Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, zumal für den arbeitsrechtlichen Krankheitsbegriff, anders als nach § 120 ASVG, die Notwendigkeit der Krankenbehandlung nicht unerlässliches Tatbestandsmerkmal ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 59/85
    Entscheidungstext OGH 03.06.1985 4 Ob 59/85
    Veröff: RdW 1985,350 = ZAS 1987/19 S 164
  • 9 ObA 66/13s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 66/13s
    Vgl auch; Beisatz: Unter Krankheit im Sinn der arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsbestimmungen wird jede Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens verstanden, wobei es auf die Notwendigkeit einer Krankenbehandlung nicht ankommt. (T1)
    Beisatz: Wenn der Dienstnehmer zwar zur Leistung anderer Dienste als der von ihm vertraglich übernommenen fähig bleibt, ändert dies an seiner Dienstverhinderung nichts. Es kommt nicht darauf an, dass dem Dienstnehmer angesichts seines Befindens eine andere Tätigkeit, zu der er aufgrund seines Dienstvertrags nicht verpflichtet ist, zugemutet werden kann. (T2)

Schlagworte

Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Dienstunfähigkeit, Kausalität, Behandlung, Dienstverhinderung, Abwesenheit, Krankenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029557

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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