RS OGH 2013/8/27 4Ob59/85, 9ObA66/13s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1985
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Norm

ABGB §1154b
AngG §27 Z5 E5b
  1. ABGB § 1154b heute
  2. ABGB § 1154b gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023
  3. ABGB § 1154b gültig von 01.09.2019 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019
  4. ABGB § 1154b gültig von 01.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  5. ABGB § 1154b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2013
  6. ABGB § 1154b gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  7. ABGB § 1154b gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Unter Krankheit ist ein regelwidriger Körperzustand zu verstehen; doch fordert das Gesetz, dass der Angestellte durch Krankheit an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass die arbeitsrechtliche Bedeutung einer Erkrankung von der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit abhängig ist. Eine Krankheit wird zwar in aller Regel, muss aber nicht immer (zB bei Bagatellverletzungen, leichten Unpässlichkeiten etc) Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, zumal für den arbeitsrechtlichen Krankheitsbegriff, anders als nach § 120 ASVG, die Notwendigkeit der Krankenbehandlung nicht unerlässliches Tatbestandsmerkmal ist.Unter Krankheit ist ein regelwidriger Körperzustand zu verstehen; doch fordert das Gesetz, dass der Angestellte durch Krankheit an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass die arbeitsrechtliche Bedeutung einer Erkrankung von der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit abhängig ist. Eine Krankheit wird zwar in aller Regel, muss aber nicht immer (zB bei Bagatellverletzungen, leichten Unpässlichkeiten etc) Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, zumal für den arbeitsrechtlichen Krankheitsbegriff, anders als nach Paragraph 120, ASVG, die Notwendigkeit der Krankenbehandlung nicht unerlässliches Tatbestandsmerkmal ist.

Entscheidungstexte

  • RS0029557">4 Ob 59/85
    Entscheidungstext OGH 03.06.1985 4 Ob 59/85
    Veröff: RdW 1985,350 = ZAS 1987/19 S 164
  • RS0029557">9 ObA 66/13s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 66/13s
    Vgl auch; Beisatz: Unter Krankheit im Sinn der arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsbestimmungen wird jede Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens verstanden, wobei es auf die Notwendigkeit einer Krankenbehandlung nicht ankommt. (T1)
    Beisatz: Wenn der Dienstnehmer zwar zur Leistung anderer Dienste als der von ihm vertraglich übernommenen fähig bleibt, ändert dies an seiner Dienstverhinderung nichts. Es kommt nicht darauf an, dass dem Dienstnehmer angesichts seines Befindens eine andere Tätigkeit, zu der er aufgrund seines Dienstvertrags nicht verpflichtet ist, zugemutet werden kann. (T2)

Schlagworte

Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Dienstunfähigkeit, Kausalität, Behandlung, Dienstverhinderung, Abwesenheit, Krankenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029557

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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