RS OGH 1985/6/4 4Ob12/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1985
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Norm

ABGB §1162d
VBG §17
  1. ABGB § 1162d heute
  2. ABGB § 1162d gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. VBG § 17 heute
  2. VBG § 17 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. VBG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  4. VBG § 17 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. VBG § 17 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. VBG § 17 gültig von 01.06.1965 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1965

Rechtssatz

Wie sich aus § 17 Abs 3 Satz 2 VBG ergibt, werden die vertragsmäßigen Ansprüche des rechtsunwirksam entlassenen Vertragsbediensteten auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit hätte verstreichen müssen, jeweils in dem Zeitpunkt fällig, in welchem sie bei aufrechtem Arbeitsverhältnis fällig geworden wären. Auch die sechsmonatige Fallfrist des § 1162 d ABGB beginnt also nicht erst mit der Fälligkeit des letzten Teilanspruches, sondern für jeden einzelnen Teilanspruch gesondert mit dem Tag seiner Fälligkeit zu laufen.Wie sich aus Paragraph 17, Absatz 3, Satz 2 VBG ergibt, werden die vertragsmäßigen Ansprüche des rechtsunwirksam entlassenen Vertragsbediensteten auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit hätte verstreichen müssen, jeweils in dem Zeitpunkt fällig, in welchem sie bei aufrechtem Arbeitsverhältnis fällig geworden wären. Auch die sechsmonatige Fallfrist des Paragraph 1162, d ABGB beginnt also nicht erst mit der Fälligkeit des letzten Teilanspruches, sondern für jeden einzelnen Teilanspruch gesondert mit dem Tag seiner Fälligkeit zu laufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031364

Dokumentnummer

JJR_19850604_OGH0002_0040OB00012_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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