RS OGH 1985/6/4 4Ob515/85, 8Ob90/87

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Veröffentlicht am 04.06.1985
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Norm

ABGB §1320 A

Rechtssatz

Eine analoge Anwendung der Grundsätze der § 19 Abs 2 EKHG, § 56 Abs 2 ForstG, § 10 Abs 2 RohrleitungsG, welches auf das EKHG verweist, und § 35 Abs 3 AtomHG auf die Gehilfenhaftung des Tierhalters würde ebenfalls ein Verschulden des Gehilfen voraussetzen. Dabei ist Koziol beizupflichten, daß wegen der nicht einheitlichen Regelungen in den verschiedenen Haftpflichtgesetzen eine Haftung für jedes Fehlverhalten des Gehilfen nur dann in Frage käme, wenn gerade jene Bestimmung analog anzuwenden wäre, welche eine solche Haftung vorsieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030448

Dokumentnummer

JJR_19850604_OGH0002_0040OB00515_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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