RS OGH 1985/6/4 11Os43/85, 13Os21/91

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Veröffentlicht am 04.06.1985
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Norm

StGB §7 Abs2
StGB §87 Abs2

Rechtssatz

Der Bedingungszusammenhang (Adäquanzzusammenhang) als Voraussetzung der objektiven Zurechnung einer nach neununddreißig Tagen eingetretenen Todesfolge nach mehrfachen Bauchstichen ist gegeben, weil es keinesfalls außer der Erfahrung liegt, daß als Folge einer unter Zeitdruck stehenden Versorgung von schweren Stichverletzungen der Eingeweide weitere chirurgische Eingriffe notwendig werden, die im Zusammenwirken mit anlagebedingten oder krankheitsbedingten Vorschädigungen zu nicht mehr beherrschbaren gesundheitlichen Schädigungen und letztlich zum Tode führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0089275

Dokumentnummer

JJR_19850604_OGH0002_0110OS00043_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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