Norm
VBG §34 Abs2 litcRechtssatz
Eine Entlassung nach § 34 Abs 2 lit c VBG darf aber nur dann ausgesprochen werden, wenn dem Vertragsbediensteten, der seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt hat, zumindest Fahrlässigkeit zur Last fällt (so schon Arb 9460 = JBl 1977,604).Eine Entlassung nach Paragraph 34, Absatz 2, Litera c, VBG darf aber nur dann ausgesprochen werden, wenn dem Vertragsbediensteten, der seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt hat, zumindest Fahrlässigkeit zur Last fällt (so schon Arb 9460 = JBl 1977,604).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0081548Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0040OB00012_8400000_002